Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz

LNatSchG NRW

§ 23 Wirkung der Schutzausweisung(zu §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/23#abs-1 (1) Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/23#abs-2 (2) Die Verbote der § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/23#abs-3 (3) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/23#abs-4 (4) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 3 Absatz 1 Nummer 2 den unteren Naturschutzbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/23#abs-5 (5) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 11 widersprechen, sind verboten.

§ 22 § 24